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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkauf

Nord-Schrott GmbH & Co. KG . Lilienthalstraße 30 . D-24941 Flensburg

§ 1 Geltung der Bedingungen

1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Nord-Schrott, Schrott und Metallgroßhandel (im folgenden NOS genannt) und der Firmen mit Beteiligung der NOS erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die NOS dies schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss


1. Die Angebote der NOS sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der NOS. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2. Alle Leistungsdaten, wie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder ähnliches sind nur unverbindlich in etwa angegeben. Angaben über Eigenschaften jeglicher Art, Muster und Proben sind lediglich Anhaltspunkte für die Beschaffenheit der Ware. Exakt vereinbart sind sie nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. Schrott ist ein Sekundär-Rohstoff. Die Reinheit in Bezug auf Qualität und Werkstoff ist begrenzt auf die Möglichkeit einer Materialsortierung nach Optik und Herkunft, welche mit berufsüblicher Sorgfalt erfolgt. Die Garantie auf Sorte bzw. Legierungsreinheit ist nicht möglich. Weiterreichende Qualitätsansprüche sind ausgeschlossen.

§ 3 Preise

Die von der NOS genannten Preise verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer. Sie beruhen auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Frachttarifen. Entstehung und Erhöhung öffentlicher Abgaben und - bei frachtfreier Lieferung - die Erhöhung der Fracht bewirken eine entsprechende Erhöhung des Abschlusspreises. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so gilt der vereinbarte Preis nur bei unbehinderter normaler Transportmöglichkeit.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit


1. Die von der NOS genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der NOS die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Annordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der NOS oder deren Unterlieferanten eintreten - hat die NOS auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die NOS die Lieferung bzw. Leistung auf die Dauer der Behinderung zuzüglich der angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Die NOS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jedoch jederzeit berechtigt.

§ 5 Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung das Firmenlager der NOS bzw. das Lager von der NOS angewiesenen Versandstelle verlassen hat. Dies gilt auch, wenn der Transport durch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der NOS ausgeführt wird. Falls der Versand ohne Verschulden der NOS unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

2. Transportmittel und Art der Versendung werden von der NOS gewählt.

§ 6 Gewichts- und Mengenermittlung

Zur Gewichts- und Mengenermittlung sind die an den Versandstellen festgestellten Gewichte bzw. Mengen maßgebend. Die Übernahme der Umschließung durch Bundesbahn, Spediteur oder Frachtführer gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Umschließungen.

§ 7 Gewährleistung

1. Beanstandungen sind vom Käufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb 4 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der NOS unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Beanstandete Ware darf nicht ohne Zustimmung der NOS entladen werden, andernfalls gilt sie als mängelfrei angenommen. Soweit sich eine Sortenabweichung erst bei oder nach Entladung herausstellt ist das Material gesondert zu lagern, andernfalls wird die Ware als mängelfrei übernommen angesehen.

2. Bei mangelhafter Lieferung hat - nach Wahl der NOS - der Käufer Anspruch auf Ersatzlieferung oder Preisminderung. Schlägt auch die Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

3. Gewährleistungsansprüche gegen die NOS stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

§ 8 Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Sicherungszession

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der NOS aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden der NOS die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

2. Die Ware bleibt Eigentum der NOS, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die NOS als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-) Eigentum der NOS durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum der NOS an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die NOS übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum der NOS unentgeltlich. Ware, an der der NOS (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

3. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zugunsten der NOS ausreichend gegen Elementarrisiken, sowie gegen Diebstahl zu versichern.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, solange er sich nicht im Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die NOS ab. Der Kunde ist verpflichtet, der NOS im Falle des Weiterverkaufs Name und Anschrift seiner Käufer jederzeit auf Anforderung zu benennen. Die NOS ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die NOS abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehalts- bzw. Sicherungsware wird der Kunde auf das Eigentum der NOS hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist die NOS berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen und ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die NOS liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.

7. Im Falle der endgültigen Rücknahme ist die NOS berechtigt, bei der Gutschrifterteilung, ohne weitere Nachweise, einen Pauschalabschlag von 25% vorzunehmen. Weiterer Schadensersatz bleibt vorbehalten.

8. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn die einzelnen Forderungen der NOS in eine laufende Rechnung aufgenommen werden.

9. Zahlungen mittels Wechsel bzw. Scheck werden nur zahlungshalber angenommen, der vereinbarte Eigentumsvorbehalt bleibt hiervon unberührt. Im Scheck-Wechsel-Geschäft bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der letzte Wechsel eingelöst ist.

§ 9 Zahlungen

1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der NOS sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar.

2. Im Falle der Vereinbarung eines Zahlungsziels gilt für dessen Berechnung, wie auch für etwaige Zinsberechnungen, der Tag der Lieferung als Stichtag. Jede Bestellung gilt hinsichtlich der Zahlung als ein Geschäft für sich.

3. Die NOS ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so ist die NOS berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die NOS über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltlos und endgültig eingelöst wurde.

5. Zahlungen mittels Wechsel bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der NOS. Sämtliche Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Entgegennahme von Wechseln bedeutet nicht eine Stundung der zugrundeliegenden Forderung.

6. Barzahlungen haben gegenüber der NOS nur befreiende Wirkung soweit sie an Personen geleistet werden, die mit schriftlicher Inkassovollmacht ausgestattet sind.

7. Gerät der Kunde in Verzug, so ist die NOS berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 3% über Bundesbank-Diskont, mindestens jedoch 10% zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen.

8. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ein Wechsel zu Protest geht oder der NOS andere Umstände belastet werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die NOS berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die NOS ist in diesem Fall außerdem berechtigt, angemessene Sicherheitsleistungen zu verlangen.

9. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder schriftlich anerkannt worden sind.

§ 10 Haftungsbeschränkung

1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss sowie sonstigen Vertragsverletzungen und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die NOS als auch gegen deren Erfüllungs- bzw.Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

§ 11 Gerichtstand und anwendbares Recht

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Haager einheitlichen Kaufrechts ist ausgeschlossen.

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebender Streitigkeiten ist Flensburg. (Entsprechend der sachlichen Zuständigkeit: Amtsgericht Flensburg).

§ 12 Schlussbestimmungen

Sollte eine Regelung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Regelungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommen.