Nord-Schrott GmbH & Co. KG
Lilienthalstraße 30
D-24941 Flensburg
§ 1 Verbindlichkeit unserer Bedingungen
1. Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindungen der Nord-Schrott GmbH & Co. KG (nachfolgend: NOS) mit Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend: Verkäufer) gelten die nachstehenden Bedingungen (nachfolgend: AEB) und soweit nichts anderes vereinbart oder in diesen AEB nichts Abweichendes geregelt ist, die allgemeinen Handelsbräuche und Usancen sowie gesetzlichen Regelungen.
2. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Verträge mit Privatpersonen.
3. Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung von NOS gültigen bzw. jedenfalls in der dem Verkäufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass NOS in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
4. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzenden Bestimmungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als NOS ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn NOS in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen von Waren, Leistungen von Diensten oder Zahlungen vorbehaltlos annimmt.Bei Zustimmung durch NOS gelten Bestimmungen des Verkäufers, soweit in der Zustimmung nichts anderes geregelt ist, nur für den jeweiligen Einzelvertrag.
5. Im Falle von Widersprüchen zwischen Bedingungen des Verkäufers, denen NOS zugestimmt hat und diesen AEB haben diese AEB Vorrang.
6. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von NOS maßgebend.
7. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Verkäufer nach Vertragsschluss gegenüber NOS abgibt (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Sofern in diesen AEB gefordert wird, dass derartige Handlungen schriftlich vorzunehmen sind, ist jeweils Textform ausreichend.
8. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebote und Vertrag
1. Angebote von NOS sind freibleibend und unverbindlich. Sofern keine ausdrückliche Bindungsfrist vereinbart ist oder sich eine solche Befristung aus den Umständen eindeutig ergib (z.B. Bezeichnung eines Preises als "Tagespreis"), können Angebote von NOS nur unmittelbar angenommen werden. Die gesetzlichen Widerrufsmöglichkeiten bleiben unberührt.
2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Einkaufs- bzw. Auftragsbestätigung (nachfolgend: Einkaufsbestätigung) von NOS zustande. Nachträgliche, abweichende Verkaufsbestätigungen des Verkäufers ändern den Vertrag nicht. Die vorbehaltlose Annahme von Waren, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen bedeutet keine Anerkenntnis abweichender Bestätigungen durch NOS.
3. Änderungen und Ergänzungen oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen werden erst durch schriftliche Bestätigung von NOS wirksam. Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten nach Vertragsschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen.
§ 3 Preise/Angaben in Rechnungen und Lieferdokumenten
1. Der in der Einkaufsbestätigung von NOS angegebene Preis ist bindend.
2. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport seitens des Verkäufers an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.
3. Werden Behälter zur Sammlung und/oder zum Transport des Materials von NOS gestellt und ist eine Abholung vereinbart, werden mangels anderweitiger vertraglicher Regelung Miete und Transportkosten durch NOS in Rechnung gestellt.
4. In allen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren (z.B. Frachtbrief, Waggonbegleitzettel, Liefer¬schein und Konnossement) und Rechnungen sind die Vertragsnummer der Einkaufsbestätigung von NOS, die Materialbezeichnung, die Liefermenge, die Anschrift des Verkäufers und die Lieferanschrift anzugeben. Ist auf Lieferpapieren keine Materialbezeichnung angegeben, gilt die Einstufung von NOS nach Befund, ohne nachfolgenden Reklamationsanspruch des Verkäufers.
§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Zahlung
1. Ohne ausdrückliche Regelung darf keine Vermischung mehrerer Sorten Materials vorgenommen werden. Dem Verkäufer obliegt die Sicherstellung der Einhaltung sämtlicher bestehender gesetzlicher Deklarations- und Nachweispflichten.
2. Der Verkäufer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NOS nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
3. Erfüllungsort für die Lieferung ist die vereinbarte Übernahmestelle.
4. NOS ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens einer Woche vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Die Lieferfrist kann dabei nicht verkürzt werden. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Verkäufers mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend.
5. Der Verkäufer verpflichtet sich, sofern eine Versendung der Ware durch ihn vereinbart ist, im Falle grenzüberschreitender Abfallverbringung alle abfallrechtlich erforderlichen Angaben zu machen und von ihm eingesetzte Spediteure und Transportunternehmen ebenfalls hierzu zu verpflichten. Das betrifft insbesondere die Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) und derjenigen des zur Ausfüllung der VVA ergangenen Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG), in der jeweils gültigen Fassung.
6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf NOS über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn NOS sich im Annahmeverzug befindet.
7. Für den Eintritt eines Annahmeverzuges von NOS gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss NOS seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von NOS (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät NOS in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn NOS sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.
8. Bei Lieferung von Schrotten werden von NOS oder Beauf¬trag¬ten von NOS Zahlungen nur dann geleistet, wenn der Verkäufer gegenüber NOS ei¬ne noch gültige Sprengkörperfreiheitsbescheinigung unterschrieben hat.
9. Erfüllungsort für die Zahlung ist Flensburg. Die Zahlung erfolgt für Eisen- und Stahlschrotte bis zum 30. des der Liefe¬rung folgenden Monats, bzw. am Monatsende, wenn der Monat weniger als 30 Tage hat. Für NE-Metalle erfolgt die Zahlung 8 Tage nach Eingang. Frühere Zahlungsziele erfordern eine separate, schriftliche Vereinbarung.
10. Der Verkäufer verpflichtet sich, NOS die Ware frei von eigenen Rechten oder Rechten Dritter zu verschaffen. Nimmt NOS im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. NOS bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Eigentumsvorbehalte des Verkäufers gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtungen von NOS für die jeweiligen Materialien beziehen, an denen der Verkäufer sich das Eigentum vorbehält. Ausgeschlossen sind damit insbesondere alle Formen des Eigentumsvorbehalts wie der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
§ 5 Lieferzeit und Lieferverzug
1. Die von NOS in der Einkaufsbestätigung angegebene oder sonst nach diesen AEB maßgebliche Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 4 Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, NOS unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten - aus welchen Gründen auch immer - voraussichtlich nicht einhalten kann.
2. Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von NOS - insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz - nach den gesetzlichen Vorschriften. Ziff. 3 dieser Regelung bleiben unberührt.
3. Ist der Verkäufer in Verzug, kann NOS - neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen - pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. NOS bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 6 Beanstandungen und Sistierung
Der Verkäufer muss Sistierungen gegen sich gelten lassen. Die Sistierungen werden von NOS telefonisch, per E-Mail, Telefax oder schriftlich mitgeteilt. Die weitere Anlieferung von Material aus dem gleichen vertraglichen Verhältnis ist umgehend zu stoppen.
§ 7 Weigerungen; Mängel und Mängelansprüche
1. Für NOS' Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Materialbeschreibungen, die - insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Einkaufsbestätigung von NOS - Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Das betrifft insbesondere handelsübliche Material- oder Sortenbezeichnungen sowie dazu vereinbarte Modifikationen. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt. Im Übrigen richtet sich die Beschaffenheit des Materials nach den einschlägigen europa- und nationalrechtlichen sowie technischen Bestimmungen sowie den jeweiligen Gepflogenheiten im Handel.
3. Der Verkäufer erklärt, dass alle Materialien von ihm auf das Vorhandensein von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen wie Munitionsresten und von geschlossenen Hohlkörpern untersucht wurden. Dies bestätigt der Verkäufer auf Anforderung von NOS jederzeit schriftlich.Für den Fall von Streckengeschäften verpflichtet der Verkäufer seine Vorlieferanten, die Ware entsprechend zu untersuchen und auf Anforderung eine schriftliche Bestätigung hierüber zu erteilen.Bei Feststellung vorbezeichneter Stoffe ist NOS berechtigt, soweit rechtlich zulässig die Annahme des Materials zu verweigern und der Verkäufer des Materials ist auf seine Kosten zur Zurücknahme verpflichtet.
Sämtliche Kosten, die durch das Vorhandensein von Stoffen im Sinne des Satz 1 in den vertragsgegenständlichen Materialien entstehen, trägt der Verkäufer. Das umfasst insbesondere Kosten der Auffindung, der Sicherstellung und der Beseitigung der Stoffe im Sinne des Satz 1.Der Verkäufer stellt NOS außerdem von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die in Zusammenhang mit dem Vorhandensein von den in Satz 1 genannten Stoffen in dem vertragsgegenständlichen Material geltend gemacht werden.
4. Alle Materialien müssen frei von Radioaktivität sein. Der Verkäufer versichert, dass sämtliches Material von ihm auf ionisierende Strahlung überprüft worden ist und frei von ionisierender Strahlung ist, die über der gemessenen Umgebungsgrundstrahlung liegt. Für den Fall von Streckengeschäften verpflichtet der Verkäufer seinen Vorlieferanten, die Ware entsprechend zu untersuchen.
Bei Feststellung von ionisierender Strahlung über der Umgebungsgrundstrahlung ist NOS berechtigt, soweit rechtlich zulässig, die Annahme des Materials zu verweigern und der Verkäufer des Materials ist auf seine Kosten zur Zurücknahme verpflichtet.
Sämtliche Kosten, die durch das Vorhandensein von Strahlung im Sinne des Satz 1 in den vertragsgegenständlichen Materialien entstehen, trägt der Verkäufer. Das umfasst insbesondere Kosten der Auffindung, der Sicherstellung und der Beseitigung der Strahlungsquellen als Ursache der Strahlung im Sinne des Satz 1 oder Mehraufwand, der durch behördlich angeordnete Maßnahmen entsteht. Das erfasst Anordnungen nationale wie ausländische Behörden.
Der Verkäufer stellt NOS außerdem von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die in Zusammenhang mit dem Vorhandensein von in Satz 1 genannter Strahlung in dem vertragsgegenständlichen Material geltend gemacht werden.
Der Verkäufer bescheinigt NOS bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen und bei bestehenden Geschäftsbeziehungen jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zur Vorlage von NOS an deren Abnehmer, dass alle Materialien von ihm auf ionisierende Strahlung überprüft worden sind und frei von ionisierender Strahlung sind, die über der gemessenen Umgebungsgrundstrahlung liegt. Für den Fall von Streckengeschäften bescheinigt der Verkäufer entsprechend, dass er diese Verpflichtung an seine Vorlieferanten weitergegeben hat.
5. Der Verkäufer verpflichtet sich außerdem die Materialien auf Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Grenzwerte in Bezug auf das Vorhandensein gefährlicher Stoffe und von Kontaminationen zu untersuchen. Bei Überschreitung von Grenzwerten, die von den nationalen und lokalen Behörden als nicht annehmbar betrachtet wird, ist der Verkäufer des Materials zur Zurücknahme verpflichtet. Für Schäden, die durch das Überschreiten von maßgeblichen Grenzwerten oder Kontaminationen entstehen, insbesondere auch für Ansprüche Dritter, die aufgrund der Überschreitung oder Kontamination gegen NOS geltend gemacht werden oder Mehraufwand, der durch behördlich angeordnete Maßnahmen entsteht, haftet in vollem Umfange der Verkäufer.
6. Der Verkäufer bescheinigt NOS bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen und bei bestehenden Geschäftsbeziehungen jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zur Vorlage von NOS an die Abnehmer, dass alle gelieferten Materialien von ihm auf das Vorhandensein von Stoffen im Sinne von Ziff. 3 Satz 1 und Strahlung im Sinne der Ziff. 4 Satz 1 untersucht wurden und alle zukünftig zu liefernden Materialien untersucht werden sowie für den Fall von Streckengeschäften, dass der Verkäufer diese Verpflichtung an seine Vorlieferanten weitergegeben hat bzw. weitergeben wird.
7. Schrott muss frei von allen Bestandteilen sein, die für die Verhüttung schädlich sind, insbesondere von brandgefährlichen Materialien, Verunreinigungen oder Anhaftungen wie Treibstoff-, Öl- oder Kühlmittelresten.
Ein Mangel liegt außerdem z.B. bei stofffremden Anhaftungen, Verschmutzungen oder übermäßiger Korrosion vor.
8. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen NOS Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn NOS der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
9. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von NOS beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle oder bei Streckengeschäften bei der Wareneingangskontrolle bei dem Abnehmer von NOS unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Falsch- und Minderlieferung). Der Verkäufer erklärt sich insbesondere damit einverstanden, dass eine Untersuchung des Materials, die den Einsatz von schwerem Gerät zur Sortierung, Radioaktivitätsmessgeräten, Analysegeräten oder anderen üblicherweise ortsfest genutzten Geräten erfordert, auf dem Betriebsgelände von NOS erfolgt.
Der Verkäufer erklärt sich weiterhin damit einverstanden, dass bei Streckengeschäften, bei denen die Ware direkt vom Verkäufer zu dem Abnehmer von NOS transportiert wird, auch soweit der Transport ganz oder teilweise durch NOS erfolgt, die Kontrolle der Ware durch den Abnehmer von NOS auf dessen Betriebsgelände erfolgt. Die Kontrolle erfolgt in diesem Fall innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware in der Anlage unseres Abnehmers, spätestens innerhalb von 90 Tagen nach Bewirkung der Leistung durch den Verkäufer.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.
10. Die Rügepflicht für später durch NOS entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge (Mängelanzeige) von NOS als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
11. Mit Zugang der schriftlichen Mängelanzeige von NOS beim Verkäufer ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Verkäufer die Ansprüche von NOS ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über Ansprüche von NOS endgültig und schriftlich verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, NOS musste nach dem Verhalten des Verkäufers davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
12. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung - nach Wahl von NOS durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) - innerhalb einer von NOS gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann NOS den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für NOS unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird NOS den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
13. Im Übrigen ist NOS bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat NOS nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
14. Schadensersatzansprüche werden insbesondere in Bezug auf Kosten der Untersuchung, Aussonderung, Sicherstellung, Lagerung, Transport Behandlung, Entsorgung, Bußgelder und sonstige Folgekosten geltend gemacht, die durch die Mangelhaftigkeit des Materials hervorgerufen wurden.
15. Mangelhafte Materialien sind, soweit rechtlich zulässig, auf Verlangen von NOS durch den Verkäufer unverzüglich auf eigene Kosten, mit allen gegebenenfalls entstehenden Nebenkosten zurückzunehmen.
§ 8 Produzentenhaftung
1. Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er NOS insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von NOS durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird NOS den Verkäufer - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 9 Verjährung
1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 30 Monate ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 30-monatige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht - insbesondere mangels Verjährung - noch gegen NOS geltend machen kann.
3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten - im gesetzlichen Umfang - für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit NOS wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
§ 10 Gewichts- und Mengenermittlung
Für die Abrechnung sind Empfangsgewicht und - befund maßgebend.
§ 11 Abtretung/Aufrechnung
1. NOS ist zur Aufrechnung mit sämtlichen Ansprüchen, die NOS aus den vorstehenden Bestimmungen wegen Schadenersatz, Befreiung, Gewährleistung usw. möglicherweise entstehen, berechtigt. Der Verkäufer verzichtet ausdrücklich schon jetzt auf jede Einwendung gegen eine solche Aufrechnungserklärung.
2. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von NOS dürfen Rechte und Pflichten aus einem mit NOS geschlossenen Vertrag, insbesondere auch der Gegenanspruch des Verkäufers aus diesem Vertrag, weder ganz noch teilweise abgetreten werden.
3. Dem Verkäufer stehen Aufrechnungsrechte nur insoweit zu, als seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von NOS anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 12 Verpflichtung zur Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns
1. Der Verkäufer, sofern er in den Anwendungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) oder des Mindeslohngesetzes (MiLoG) fällt, verpflichtet sich, seinen Arbeitnehmer, die in die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber NOS einbezogen sind, den entsprechenden Mindestlohn zu zahlen.Sofern der Verkäufer dritte Unternehmen in die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber NOS einbezieht, verpflichtet er sie seinerseits zur Einhaltung eines einschlägigen Mindestlohns bei der Bezahlung seiner Mitarbeiter.
2. Sofern NOS aufgrund Verstoßes gegen Vorgaben nach Ziff. 1 dieser Regelung auf Zahlung in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Verkäufer, NOS von der Inanspruchnahme freizustellen.
§ 13 Datenschutz
NOS informiert darüber, dass von Ansprechpartnern bei den jeweiligen Lieferanten/Kunden Personendaten, wie: Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail Adressen, Zustelladresse und Funktion im Unternehmen, erfasst und gespeichert werden. Zweck für die Erfassung ist die Erfüllung vertraglicher Pflichten von NOS gegenüber dem jeweiligen Lieferanten/Kunden sowie die Erfüllung rechtlicher Pflichten. Die Rechtsgrundlage bilden Art. 6 Abs. 1 lit. b) bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung).
Verantwortlicher für die Datenerhebung ist NOS, vertreten durch die Nord-Schrott Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch deren Geschäftsführer. Datenschutzbeauftragter ist Herr Joachim Harms-Abildgaard (datenschutz@nord-schrott.de). Empfänger der Daten ist NOS.
Die Daten werden für die Dauer der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Die betroffene Person hat einen Auskunftsanspruch gegenüber NOS zu den personenbezogenen Daten. Außerdem stehen ihr Ansprüche auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung zu. Weiterhin stehen ihr Rechte auf Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie auf Datenübertragbarkeit zu. Sie hat ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde.
Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich erforderlich, soweit die vertragsgegenständlichen Materialien grenzüberschreitend verbracht und im Rahmen der Verbringung Angaben zu einer Kontaktperson bei dem Lieferanten/Kunden erforderlich sind, oder soweit NOS die vertragsgegenständlichen Materialien bar bezahlt und aus Gründen des Geldwäschegesetzes zu einer Identitätsprüfung verpflichtet ist. Im Übrigen ist die Bereitstellung der Daten für einen Vertragsabschluss erforderlich, um die Koordination von Lieferungen von Lieferanten oder an Kunden zu gewährleisten.
Die gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse verpflichten nicht die betroffene Person selbst, sondern NOS. Ohne eine Bereitstellung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person wäre im Falle gesetzlicher Verpflichtungen zu den Angaben die Erfüllung der vertraglichen Pflichten rechtlich nicht zulässig und NOS würde eine vertragliche Verbindung nicht eingehen.Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
Das gilt nicht, wenn die Entscheidung für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und NOS erforderliche ist, oder wenn die Entscheidung aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedsstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten, oder mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
Die Zulässigkeit von Entscheidungen, die auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - besteht auch dann nicht, wenn sie auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung beruhen, sofern nicht Art. 9 Abs. 2 lit. a) oder g) gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.
§ 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen NOS und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
2. Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Flensburg. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. NOS ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.