Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen


Nord-Schrott GmbH & Co. KG
Lilienthalstraße 30
D-24941 Flensburg


§ 1 Geltung der Bedingungen

1. Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindungen der Nord-Schrott GmbH & Co. KG (nachfolgend: NOS) mit Geschäftspartnern und Kunden (nachfolgend: Käufer) gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verkauf (nachfolgend: AVB) und soweit nichts anderes vereinbart oder in diesen AVB nichts Abweichendes geregelt ist, die allgemeinen Handelsbräuche und Usancen sowie gesetzlichen Regelungen.

2. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Verträge mit Privatpersonen.

3. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob NOS die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der dem Käufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass NOS in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

4. Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bestimmungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als NOS ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn NOS in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers dessen Abholung von Waren, Leistungen von Diensten oder Zahlungen vorbehaltlos annimmt.Bei Zustimmung durch NOS gelten Bestimmungen des Käufers, soweit in der Zustimmung nichts anderes geregelt ist, nur für den jeweiligen Einzelvertrag.

5. Im Falle von Widersprüchen zwischen Bedingungen des Käufers, denen NOS zugestimmt hat und diesen AVB haben diese AVB Vorrang.

6. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von NOS maßgebend.

7. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Käufer nach Vertragsschluss gegenüber NOS abgibt (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), sowie sämtliche Vereinbarungen zur Ausführungen von Verträgen zwischen NOS und dem Käufer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Sofern in diesen AVB gefordert wird, dass derartige Handlungen schriftlich vorzunehmen sind, ist jeweils Textform ausreichend.

8. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Angebote der NOS sind freibleibend und unverbindlich. Soweit nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten ist oder sich eine solche Befristung aus den Umständen eindeutig ergibt, können Angebote nur unmittelbar angenommen werden.

2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Verkaufs- bzw. Auftragsbestätigung (nachfolgend: Verkaufsbestätigung) von NOS zustande. Nachträgliche, abweichende Einkaufsbestätigungen des Verkäufers ändern den Vertrag nicht. Die vorbehaltlose Annahme von Waren, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestätigungen durch NOS.

3. Änderungen und Ergänzungen oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten nach Vertragsschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen.

4. Daten, wie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder ähnliches sind nur unverbindlich angegeben. Angaben über Eigenschaften jeglicher Art, Muster und Proben sind lediglich Anhaltspunkte für die Beschaffenheit der Ware. Exakt vereinbart sind sie nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

5. Schrott ist ein sekundärer Rohstoff. Die Reinheit in Bezug auf Qualität und Werkstoff ist begrenzt auf die Möglichkeit einer Materialsortierung, hauptsächlich nach Optik und Herkunft, welche mit berufsüblicher Sorgfalt erfolgt. Eine Garantie der Sorten- bzw. Legierungsreinheit ist nicht möglich.

§ 3 Preise

1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet oder das Geschäft aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen von der Umsatzsteuer befreit ist.

2. Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

3. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen netto (ohne Abzug) innerhalb der Zahlungsfristen nach § 9 dieser AVB.

4. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. NOS behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

5. Dem Käufer stehen Aufrechnungsrechte nur insoweit zu, als seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von NOS anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von NOS auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist NOS nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann NOS den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

1. Die von NOS genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde oder in der Einkaufsbestätigung der NOS etwas anderes angegeben wurde.

2. Die Einhaltung von Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

3. Sofern NOS verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die NOS nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird NOS den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist NOS berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird NOS unverzüglich erstatten.

Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer von NOS, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, weder NOS noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder NOS im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist sowie sonstige nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebs-störungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw.

4. Der Eintritt des Lieferverzugs von NOS bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

5. Wenn eine Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. NOS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jedoch jederzeit berechtigt.

§ 5 Lieferung/Gefahrenübergang/Annahmeverzug

1. Die Lieferung erfolgt - sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist - ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist.Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist NOS im Fall des Versendungskaufs berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über.Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über, oder wenn die Ware zwecks Versendung das Firmenlager von NOS bzw. das Lager von der von NOS angewiesenen Versandstelle verlassen hat.

Dies gilt auch, wenn der Transport durch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der NOS ausgeführt wird. Falls der Versand ohne Verschulden der NOS unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

3. Im Falle eines Versendungskaufs werden Transportmittel und Art der Versendung vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarung von NOS gewählt.

4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von NOS aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist NOS berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.Der Nachweis eines darüber hinausgehenden Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von NOS (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt.

§ 6 Gewichts- und Mengenermittlung

Zur Gewichts- und Mengenermittlung sind die an den Versandstellen festgestellten Gewichte bzw. Mengen maßgebend. Die Übernahme der Umschließung durch Bundesbahn, Spediteur oder Frachtführer gilt als Beweis für einwandfreie Beschaffenheit der Umschließungen.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers/Haftung von NOS

1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

2. Grundlage der Mängelhaftung von NOS ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten Warenbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von NOS (insbesondere auf unserer Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden.

3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).

4. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist NOS hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige eines Mangels im Sinne des § 377 Abs. 1 HGB, wenn sie innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, insbesondere wenn eine Analyse erforderlich ist, sind der NOS unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall beginnt die Frist mit der Entdeckung des Mangels.

Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von drei Arbeitstagen ab Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von NOS für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.Beanstandete Ware darf nicht ohne Zustimmung von NOS entladen werden, andernfalls gilt sie als mangelfrei angenommen. Soweit sich ein Mangel erst bei oder nach Entladung herausstellt ist das Material gesondert zu lagern, andernfalls wird die Ware als mangelfrei übernommen angesehen.Im Übrigen gelten, soweit nichts anderes vereinbart wurde oder hier nichts Abweichendes geregelt ist, die branchenüblichen Regeln sowie die gesetzlichen Bestimmungen für die Beurteilung und Geltendmachung von Qualitätsmängeln.

5. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann NOS zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung) erfolgt. Das Recht von NOS, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

6. NOS ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7. Der Käufer hat NOS die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere zur Prüfung der beanstandeten Ware. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an NOS zurückzugeben.

8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt NOS, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann NOS vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

10. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der nachstehenden Ziffern und sind im Übrigen ausgeschlossen.

11. Mängelansprüche gegen NOS stehen nur den unmittelbaren Käufern zu und sind nicht abtretbar.

12. NOS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen wenn NOS vorsätzlich oder grob fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Wesentlich ist eine Vertragspflicht im Sinne dieser AVB dann, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und wenn der Käufer auf deren Einhaltung regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

13. Soweit dem Käufer im Übrigen ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung zusteht, ist die Haftung von NOS auf Ersatz des vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schadens begrenzt.

14. Die Haftung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

15. Eine weitergehende Haftung von NOS auf Schadensersatz als in dieser Regelung vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.Entsprechendes gilt, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

16. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber NOS ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von NOS.

§ 8 Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und -zession

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von NOS gegen den Käufer aus dem Kaufvertrag und/oder jedem anderen Rechtsgrund im Zusammenhang mit einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich NOS das Eigentum an den verkauften Waren vor (nachfolgend: Vorbehaltsware).

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat NOS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die NOS gehörenden Waren erfolgen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist NOS berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; NOS ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und den Rücktritt vorzubehalten.Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf NOS diese Rechte nur geltend machen, wenn NOS dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von NOS entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei NOS als Hersteller gilt, ohne dass NOS daraus Verpflichtungen erwachsen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt NOS Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum von NOS unentgeltlich. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von NOS gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an NOS ab. NOS nimmt die Abtretung an. Die in Ziff. 2 dieser Regelung genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben NOS ermächtigt. NOS verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen NOS gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und NOS den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziff. 3 dieser Regelung geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann NOS verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner NOS bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist NOS in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von NOS um mehr als 10%, wird NOS auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl von NOS freigeben.

5. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zugunsten der NOS ausreichend gegen Elementarrisiken, sowie gegen Diebstahl zu versichern.

6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehalts- bzw. Sicherungsware wird der Käufer auf das Eigentum der NOS hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit NOS Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, NOS die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klage zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.

7. Im Falle der endgültigen Rücknahme ist die NOS berechtigt, bei der Gutschrifterteilung, ohne weitere Nachweise, einen Pauschalabschlag von 25 % vorzunehmen. Weiterer Schadensersatz bleibt vorbehalten.8. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn die einzelnen Forderungen der NOS in eine laufende Rechnung aufgenommen werden.9. Zahlungen mittels Wechsel bzw. Scheck werden nur zahlungshalber angenommen, der vereinbarte Eigentumsvorbehalt bleibt hiervon unberührt. Im Scheck-Wechsel-Geschäft bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der letzte Wechsel eingelöst ist.

§ 9 Zahlungen

1. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware, jedoch nicht später als 30 Tage nach Leistungsbewirkung durch NOS. NOS ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt NOS spätestens mit der Auftragsbestätigung.

2. Im Falle der Vereinbarung eines Zahlungsziels gilt für dessen Berechnung, wie auch für etwaige Zinsberechnungen, der Tag der Lieferung als Stichtag. Jede Bestellung gilt hinsichtlich der Zahlung als ein Geschäft für sich. Bei Sukzessivlieferungen gilt vorstehendes für jede einzelne Lieferung.

3. NOS ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so ist NOS berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn NOS über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltlos und endgültig eingelöst wurde.

5. Zahlungen mittels Wechsel bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von NOS. Sämtliche Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Entgegennahme von Wechseln bedeutet nicht eine Stundung der zugrundeliegenden Forderung.

6. Barzahlungen haben gegenüber NOS nur befreiende Wirkung soweit sie an Personen geleistet werden, die mit schriftlicher Inkassovollmacht ausgestattet sind.

7. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ein Wechsel zu Protest geht oder NOS andere Umstände belastet werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist NOS berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. NOS ist in diesem Fall außerdem berechtigt, angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.

§ 10 Datenschutz

NOS informiert darüber, dass von Ansprechpartnern bei den jeweiligen Käufer Personendaten, wie: Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail Adressen, Zustelladresse und Funktion im Unternehmen, erfasst und gespeichert werden. Zweck für die Erfassung ist die Erfüllung vertraglicher Pflichten von NOS gegenüber dem jeweiligen Käufer sowie die Erfüllung rechtlicher Pflichten. Die Rechtsgrundlage bilden Art. 6 Abs. 1 lit. b) bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung).

Verantwortlicher für die Datenerhebung ist NOS, vertreten durch die Nord-Schrott Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch deren Geschäftsführer. Datenschutzbeauftragter ist Herr Joachim Harms-Abildgaard (datenschutz@nord-schrott.de). Empfänger der Daten ist NOS.Die Daten werden für die Dauer der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Die betroffene Person hat einen Auskunftsanspruch gegenüber NOS zu den personenbezogenen Daten.

Außerdem stehen ihr Ansprüche auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung zu. Weiterhin stehen ihr Rechte auf Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie auf Datenübertragbarkeit zu. Sie hat ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde.

Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich erforderlich, soweit die vertragsgegenständlichen Materialien grenzüberschreitend verbracht und im Rahmen der Verbringung Angaben zu einer Kontaktperson bei dem Käufer erforderlich sind, oder soweit NOS die vertragsgegenständlichen Materialien bar bezahlt und aus Gründen des Geldwäschegesetzes zu einer Identitätsprüfung verpflichtet ist. Im Übrigen ist die Bereitstellung der Daten für einen Vertragsabschluss erforderlich, um die Koordination von Lieferungen von Lieferanten oder an Käufer zu gewährleisten.

Die gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse verpflichten nicht die betroffene Person selbst, sondern NOS. Ohne eine Bereitstellung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person wäre im Falle gesetzlicher Verpflichtungen zu den Angaben die Erfüllung der vertraglichen Pflichten rechtlich nicht zulässig und NOS würde eine vertragliche Verbindung nicht eingehen.Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

Das gilt nicht, wenn die Entscheidung für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und NOS erforderliche ist, oder wenn die Entscheidung aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedsstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten, oder mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

Die Zulässigkeit von Entscheidungen, die auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - besteht auch dann nicht, wenn sie auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung beruhen, sofern nicht Art. 9 Abs. 2 lit. a) oder g) gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.

§ 11 Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen NOS und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

2. Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Flensburg.

NOS ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.