Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier finden Sie unsere AGB zu:

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Nord-Schrott GmbH & Co. KG
Lilienthalstraße 30
D-24941 Flensburg


§ 1 Verbindlichkeit unserer Bedingungen

1. Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindungen der Nord-Schrott GmbH & Co. KG (nachfolgend: NOS) mit Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend: Verkäufer) gelten die nachstehenden Bedingungen (nachfolgend: AEB) und soweit nichts anderes vereinbart oder in diesen AEB nichts Abweichendes geregelt ist, die allgemeinen Handelsbräuche und Usancen sowie gesetzlichen Regelungen.

2. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Verträge mit Privatpersonen.

3. Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung von NOS gültigen bzw. jedenfalls in der dem Verkäufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass NOS in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

4. Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzenden Bestimmungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als NOS ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn NOS in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dessen Lieferungen von Waren, Leistungen von Diensten oder Zahlungen vorbehaltlos annimmt.Bei Zustimmung durch NOS gelten Bestimmungen des Verkäufers, soweit in der Zustimmung nichts anderes geregelt ist, nur für den jeweiligen Einzelvertrag.

5. Im Falle von Widersprüchen zwischen Bedingungen des Verkäufers, denen NOS zugestimmt hat und diesen AEB haben diese AEB Vorrang.

6. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von NOS maßgebend.

7. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Verkäufer nach Vertragsschluss gegenüber NOS abgibt (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Sofern in diesen AEB gefordert wird, dass derartige Handlungen schriftlich vorzunehmen sind, ist jeweils Textform ausreichend.

8. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebote und Vertrag

1. Angebote von NOS sind freibleibend und unverbindlich. Sofern keine ausdrückliche Bindungsfrist vereinbart ist oder sich eine solche Befristung aus den Umständen eindeutig ergib (z.B. Bezeichnung eines Preises als "Tagespreis"), können Angebote von NOS nur unmittelbar angenommen werden. Die gesetzlichen Widerrufsmöglichkeiten bleiben unberührt.

2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Einkaufs- bzw. Auftragsbestätigung (nachfolgend: Einkaufsbestätigung) von NOS zustande. Nachträgliche, abweichende Verkaufsbestätigungen des Verkäufers ändern den Vertrag nicht. Die vorbehaltlose Annahme von Waren, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen be­deu­tet keine Anerkenntnis abweichender Bestätigungen durch NOS.

3. Änderun­gen und Ergänzungen oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Be­din­gungen werden erst durch schriftliche Bestätigung von NOS wirk­sam. Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten nach Vertragsschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen.

§ 3 Preise/Angaben in Rechnungen und Lieferdokumenten

1. Der in der Einkaufsbestätigung von NOS angegebene Preis ist bindend.

2. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport seitens des Verkäufers an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein.

3. Werden Behälter zur Sammlung und/oder zum Transport des Materials von NOS gestellt und ist eine Abholung vereinbart, werden mangels anderweitiger vertraglicher Regelung Miete und Transportkosten durch NOS in Rechnung gestellt.

4. In allen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren (z.B. Frachtbrief, Waggonbegleitzettel, Liefer¬schein und Konnossement) und Rechnungen sind die Vertragsnummer der Einkaufsbestätigung von NOS, die Materialbezeichnung, die Liefermenge, die Anschrift des Verkäufers und die Lieferanschrift anzugeben. Ist auf Lieferpapieren keine Materialbezeichnung angegeben, gilt die Einstufung von NOS nach Befund, ohne nachfolgenden Reklamationsanspruch des Verkäufers.

§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Zahlung

1. Ohne ausdrückliche Regelung darf keine Vermischung mehrerer Sorten Materials vorgenommen werden. Dem Verkäufer obliegt die Sicherstellung der Einhaltung sämtlicher bestehender gesetzlicher Deklarations- und Nachweispflichten.

2. Der Verkäufer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NOS nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen. Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

3. Erfüllungsort für die Lieferung ist die vereinbarte Übernahmestelle.

4. NOS ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens einer Woche vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Die Lieferfrist kann dabei nicht verkürzt werden. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Verkäufers mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend.

5. Der Verkäufer verpflichtet sich, sofern eine Versendung der Ware durch ihn vereinbart ist, im Falle grenzüberschreitender Abfallverbringung alle abfallrechtlich erforderlichen Angaben zu machen und von ihm eingesetzte Spediteure und Transportunternehmen ebenfalls hierzu zu verpflichten. Das betrifft insbesondere die Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) und derjenigen des zur Ausfüllung der VVA ergangenen Abfallverbringungsgesetzes (AbfVerbrG), in der jeweils gültigen Fassung.

6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf NOS über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn NOS sich im Annahmeverzug befindet.

7. Für den Eintritt eines Annahmeverzuges von NOS gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss NOS seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von NOS (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät NOS in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn NOS sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

8. Bei Lieferung von Schrotten werden von NOS oder Beauf¬trag¬ten von NOS Zahlungen nur dann geleistet, wenn der Verkäufer gegenüber NOS ei¬ne noch gültige Sprengkörperfreiheitsbescheinigung unterschrieben hat.

9. Erfüllungsort für die Zahlung ist Flensburg. Die Zahlung erfolgt für Eisen- und Stahlschrotte bis zum 30. des der Liefe¬rung folgenden Monats, bzw. am Monatsende, wenn der Monat weniger als 30 Tage hat. Für NE-Metalle erfolgt die Zahlung 8 Tage nach Eingang. Frühere Zahlungsziele erfordern eine separate, schriftliche Vereinbarung.

10. Der Verkäufer verpflichtet sich, NOS die Ware frei von eigenen Rechten oder Rechten Dritter zu verschaffen. Nimmt NOS im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. NOS bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Eigentumsvorbehalte des Verkäufers gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtungen von NOS für die jeweiligen Materialien beziehen, an denen der Verkäufer sich das Eigentum vorbehält. Ausgeschlossen sind damit insbesondere alle Formen des Eigentumsvorbehalts wie der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 5 Lieferzeit und Lieferverzug

1. Die von NOS in der Einkaufsbestätigung angegebene oder sonst nach diesen AEB maßgebliche Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 4 Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, NOS unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten - aus welchen Gründen auch immer - voraussichtlich nicht einhalten kann.

2. Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von NOS - insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz - nach den gesetzlichen Vorschriften. Ziff. 3 dieser Regelung bleiben unberührt.

3. Ist der Verkäufer in Verzug, kann NOS - neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen - pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1 % des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. NOS bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 6 Beanstandungen und Sistierung

Der Verkäufer muss Sistierungen gegen sich gelten lassen. Die Sistierungen werden von NOS telefonisch, per E-Mail, Telefax oder schriftlich mitgeteilt. Die weitere Anlieferung von Material aus dem gleichen vertraglichen Verhältnis ist umgehend zu stoppen.

§ 7 Weigerungen; Mängel und Mängelansprüche

1. Für NOS' Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Materialbeschreibungen, die - insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Einkaufsbestätigung von NOS - Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Das betrifft insbesondere handelsübliche Material- oder Sortenbezeichnungen sowie dazu vereinbarte Modifikationen. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt. Im Übrigen richtet sich die Beschaffenheit des Materials nach den einschlägigen europa- und nationalrechtlichen sowie technischen Bestimmungen sowie den jeweiligen Gepflogenheiten im Handel.

3. Der Verkäufer erklärt, dass alle Materialien von ihm auf das Vorhandensein von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen wie Munitionsresten und von geschlossenen Hohlkörpern untersucht wurden. Dies bestätigt der Verkäufer auf Anforderung von NOS jederzeit schriftlich.Für den Fall von Streckengeschäften verpflichtet der Verkäufer seine Vorlieferanten, die Ware entsprechend zu untersuchen und auf Anforderung eine schriftliche Bestätigung hierüber zu erteilen.Bei Feststellung vorbezeichneter Stoffe ist NOS berechtigt, soweit rechtlich zulässig die Annahme des Materials zu verweigern und der Verkäufer des Materials ist auf seine Kosten zur Zurücknahme verpflichtet.

Sämtliche Kosten, die durch das Vorhandensein von Stoffen im Sinne des Satz 1 in den vertragsgegenständlichen Materialien entstehen, trägt der Verkäufer. Das umfasst insbesondere Kosten der Auffindung, der Sicherstellung und der Beseitigung der Stoffe im Sinne des Satz 1.Der Verkäufer stellt NOS außerdem von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die in Zusammenhang mit dem Vorhandensein von den in Satz 1 genannten Stoffen in dem vertragsgegenständlichen Material geltend gemacht werden.

4. Alle Materialien müssen frei von Radioaktivität sein. Der Verkäufer versichert, dass sämtliches Material von ihm auf ionisierende Strahlung überprüft worden ist und frei von ionisierender Strahlung ist, die über der gemessenen Umgebungsgrundstrahlung liegt. Für den Fall von Streckengeschäften verpflichtet der Verkäufer seinen Vorlieferanten, die Ware entsprechend zu untersuchen.
Bei Feststellung von ionisierender Strahlung über der Umgebungsgrundstrahlung ist NOS berechtigt, soweit rechtlich zulässig, die Annahme des Materials zu verweigern und der Verkäufer des Materials ist auf seine Kosten zur Zurücknahme verpflichtet.

Sämtliche Kosten, die durch das Vorhandensein von Strahlung im Sinne des Satz 1 in den vertragsgegenständlichen Materialien entstehen, trägt der Verkäufer. Das umfasst insbesondere Kosten der Auffindung, der Sicherstellung und der Beseitigung der Strahlungsquellen als Ursache der Strahlung im Sinne des Satz 1 oder Mehraufwand, der durch behördlich angeordnete Maßnahmen entsteht. Das erfasst Anordnungen nationale wie ausländische Behörden.

Der Verkäufer stellt NOS außerdem von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die in Zusammenhang mit dem Vorhandensein von in Satz 1 genannter Strahlung in dem vertragsgegenständlichen Material geltend gemacht werden.

Der Verkäufer bescheinigt NOS bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen und bei bestehenden Geschäftsbeziehungen jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zur Vorlage von NOS an deren Abnehmer, dass alle Materialien von ihm auf ionisierende Strahlung überprüft worden sind und frei von ionisierender Strahlung sind, die über der gemessenen Umgebungsgrundstrahlung liegt. Für den Fall von Streckengeschäften bescheinigt der Verkäufer entsprechend, dass er diese Verpflichtung an seine Vorlieferanten weitergegeben hat.

5. Der Verkäufer verpflichtet sich außerdem die Materialien auf Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Grenzwerte in Bezug auf das Vorhandensein gefährlicher Stoffe und von Kontaminationen zu untersuchen. Bei Überschreitung von Grenzwerten, die von den nationalen und lokalen Behörden als nicht annehmbar betrachtet wird, ist der Verkäufer des Materials zur Zurücknahme verpflichtet. Für Schäden, die durch das Überschreiten von maßgeblichen Grenzwerten oder Kontaminationen entstehen, insbesondere auch für Ansprüche Dritter, die aufgrund der Überschreitung oder Kontamination gegen NOS geltend gemacht werden oder Mehraufwand, der durch behördlich angeordnete Maßnahmen entsteht, haftet in vollem Umfange der Verkäufer.

6. Der Verkäufer bescheinigt NOS bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen und bei bestehenden Geschäftsbeziehungen jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zur Vorlage von NOS an die Abnehmer, dass alle gelieferten Materialien von ihm auf das Vorhandensein von Stoffen im Sinne von Ziff. 3 Satz 1 und Strahlung im Sinne der Ziff. 4 Satz 1 untersucht wurden und alle zukünftig zu liefernden Materialien untersucht werden sowie für den Fall von Streckengeschäften, dass der Verkäufer diese Verpflichtung an seine Vorlieferanten weitergegeben hat bzw. weitergeben wird.

7. Schrott muss frei von allen Bestandteilen sein, die für die Verhüttung schädlich sind, insbesondere von brandgefährlichen Materialien, Verunreinigungen oder Anhaftungen wie Treibstoff-, Öl- oder Kühlmittelresten.

Ein Mangel liegt außerdem z.B. bei stofffremden Anhaftungen, Verschmutzungen oder übermäßiger Korrosion vor.

8. Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen NOS Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn NOS der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

9. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von NOS beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle oder bei Streckengeschäften bei der Wareneingangskontrolle bei dem Abnehmer von NOS unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Falsch- und Minderlieferung). Der Verkäufer erklärt sich insbesondere damit einverstanden, dass eine Untersuchung des Materials, die den Einsatz von schwerem Gerät zur Sortierung, Radioaktivitätsmessgeräten, Analysegeräten oder anderen üblicherweise ortsfest genutzten Geräten erfordert, auf dem Betriebsgelände von NOS erfolgt.

Der Verkäufer erklärt sich weiterhin damit einverstanden, dass bei Streckengeschäften, bei denen die Ware direkt vom Verkäufer zu dem Abnehmer von NOS transportiert wird, auch soweit der Transport ganz oder teilweise durch NOS erfolgt, die Kontrolle der Ware durch den Abnehmer von NOS auf dessen Betriebsgelände erfolgt. Die Kontrolle erfolgt in diesem Fall innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware in der Anlage unseres Abnehmers, spätestens innerhalb von 90 Tagen nach Bewirkung der Leistung durch den Verkäufer.

Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist.

10. Die Rügepflicht für später durch NOS entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge (Mängelanzeige) von NOS als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

11. Mit Zugang der schriftlichen Mängelanzeige von NOS beim Verkäufer ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Verkäufer die Ansprüche von NOS ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über Ansprüche von NOS endgültig und schriftlich verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, NOS musste nach dem Verhalten des Verkäufers davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

12. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung - nach Wahl von NOS durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) - innerhalb einer von NOS gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann NOS den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für NOS unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird NOS den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

13. Im Übrigen ist NOS bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat NOS nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

14. Schadensersatzansprüche werden insbesondere in Bezug auf Kosten der Untersuchung, Aussonderung, Sicherstellung, Lagerung, Transport Behandlung, Entsorgung, Bußgelder und sonstige Folgekosten geltend gemacht, die durch die Mangelhaftigkeit des Materials hervorgerufen wurden.

15. Mangelhafte Materialien sind, soweit rechtlich zulässig, auf Verlangen von NOS durch den Verkäufer unverzüglich auf eigene Kosten, mit allen gegebenenfalls entstehenden Nebenkosten zurückzunehmen.

§ 8 Produzentenhaftung

1. Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er NOS insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von NOS durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird NOS den Verkäufer - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Verjährung

1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 30 Monate ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 30-monatige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht - insbesondere mangels Verjährung - noch gegen NOS geltend machen kann.

3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten - im gesetzlichen Umfang - für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit NOS wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 10 Gewichts- und Mengenermittlung

Für die Abrechnung sind Empfangsgewicht und - befund maßgebend.

§ 11 Abtretung/Aufrechnung

1. NOS ist zur Aufrechnung mit sämtlichen Ansprüchen, die NOS aus den vorstehenden Bestimmungen wegen Schadenersatz, Befreiung, Gewährleistung usw. möglicherweise entstehen, berechtigt. Der Verkäufer verzichtet ausdrücklich schon jetzt auf jede Einwendung gegen eine solche Aufrechnungserklärung.

2. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von NOS dürfen Rechte und Pflichten aus einem mit NOS geschlossenen Vertrag, insbesondere auch der Gegenanspruch des Verkäufers aus diesem Vertrag, weder ganz noch teilweise abgetreten werden.

3. Dem Verkäufer stehen Aufrechnungsrechte nur insoweit zu, als seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von NOS anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 12 Verpflichtung zur Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns

1. Der Verkäufer, sofern er in den Anwendungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) oder des Mindeslohngesetzes (MiLoG) fällt, verpflichtet sich, seinen Arbeitnehmer, die in die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber NOS einbezogen sind, den entsprechenden Mindestlohn zu zahlen.Sofern der Verkäufer dritte Unternehmen in die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber NOS einbezieht, verpflichtet er sie seinerseits zur Einhaltung eines einschlägigen Mindestlohns bei der Bezahlung seiner Mitarbeiter.

2. Sofern NOS aufgrund Verstoßes gegen Vorgaben nach Ziff. 1 dieser Regelung auf Zahlung in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Verkäufer, NOS von der Inanspruchnahme freizustellen.

§ 13 Datenschutz

NOS informiert darüber, dass von Ansprechpartnern bei den jeweiligen Lieferanten/Kunden Personendaten, wie: Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail Adressen, Zustelladresse und Funktion im Unternehmen, erfasst und gespeichert werden. Zweck für die Erfassung ist die Erfüllung vertraglicher Pflichten von NOS gegenüber dem jeweiligen Lieferanten/Kunden sowie die Erfüllung rechtlicher Pflichten. Die Rechtsgrundlage bilden Art. 6 Abs. 1 lit. b) bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung).

Verantwortlicher für die Datenerhebung ist NOS, vertreten durch die Nord-Schrott Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch deren Geschäftsführer. Datenschutzbeauftragter ist Herr Joachim Harms-Abildgaard (datenschutz(at)nord-schrott.de). Empfänger der Daten ist NOS.

Die Daten werden für die Dauer der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Die betroffene Person hat einen Auskunftsanspruch gegenüber NOS zu den personenbezogenen Daten. Außerdem stehen ihr Ansprüche auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung zu. Weiterhin stehen ihr Rechte auf Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie auf Datenübertragbarkeit zu. Sie hat ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde.

Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich erforderlich, soweit die vertragsgegenständlichen Materialien grenzüberschreitend verbracht und im Rahmen der Verbringung Angaben zu einer Kontaktperson bei dem Lieferanten/Kunden erforderlich sind, oder soweit NOS die vertragsgegenständlichen Materialien bar bezahlt und aus Gründen des Geldwäschegesetzes zu einer Identitätsprüfung verpflichtet ist. Im Übrigen ist die Bereitstellung der Daten für einen Vertragsabschluss erforderlich, um die Koordination von Lieferungen von Lieferanten oder an Kunden zu gewährleisten.

Die gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse verpflichten nicht die betroffene Person selbst, sondern NOS. Ohne eine Bereitstellung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person wäre im Falle gesetzlicher Verpflichtungen zu den Angaben die Erfüllung der vertraglichen Pflichten rechtlich nicht zulässig und NOS würde eine vertragliche Verbindung nicht eingehen.Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

Das gilt nicht, wenn die Entscheidung für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und NOS erforderliche ist, oder wenn die Entscheidung aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedsstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten, oder mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

Die Zulässigkeit von Entscheidungen, die auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - besteht auch dann nicht, wenn sie auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung beruhen, sofern nicht Art. 9 Abs. 2 lit. a) oder g) gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.

§ 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen NOS und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

2. Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Flensburg. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. NOS ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Nord-Schrott GmbH & Co. KG
Lilienthalstraße 30
D-24941 Flensburg


§ 1 Geltung der Bedingungen

1. Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindungen der Nord-Schrott GmbH & Co. KG (nachfolgend: NOS) mit Geschäftspartnern und Kunden (nachfolgend: Käufer) gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verkauf (nachfolgend: AVB) und soweit nichts anderes vereinbart oder in diesen AVB nichts Abweichendes geregelt ist, die allgemeinen Handelsbräuche und Usancen sowie gesetzlichen Regelungen.

2. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Verträge mit Privatpersonen.

3. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend: Ware), ohne Rücksicht darauf, ob NOS die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der dem Käufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass NOS in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

4. Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bestimmungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als NOS ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn NOS in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers dessen Abholung von Waren, Leistungen von Diensten oder Zahlungen vorbehaltlos annimmt.Bei Zustimmung durch NOS gelten Bestimmungen des Käufers, soweit in der Zustimmung nichts anderes geregelt ist, nur für den jeweiligen Einzelvertrag.

5. Im Falle von Widersprüchen zwischen Bedingungen des Käufers, denen NOS zugestimmt hat und diesen AVB haben diese AVB Vorrang.

6. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von NOS maßgebend.

7. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Käufer nach Vertragsschluss gegenüber NOS abgibt (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), sowie sämtliche Vereinbarungen zur Ausführungen von Verträgen zwischen NOS und dem Käufer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Sofern in diesen AVB gefordert wird, dass derartige Handlungen schriftlich vorzunehmen sind, ist jeweils Textform ausreichend.

8. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Angebote der NOS sind freibleibend und unverbindlich. Soweit nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten ist oder sich eine solche Befristung aus den Umständen eindeutig ergibt, können Angebote nur unmittelbar angenommen werden.

2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Verkaufs- bzw. Auftragsbestätigung (nachfolgend: Verkaufsbestätigung) von NOS zustande. Nachträgliche, abweichende Einkaufsbestätigungen des Verkäufers ändern den Vertrag nicht. Die vorbehaltlose Annahme von Waren, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestätigungen durch NOS.

3. Änderungen und Ergänzungen oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten nach Vertragsschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen.

4. Daten, wie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder ähnliches sind nur unverbindlich angegeben. Angaben über Eigenschaften jeglicher Art, Muster und Proben sind lediglich Anhaltspunkte für die Beschaffenheit der Ware. Exakt vereinbart sind sie nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

5. Schrott ist ein sekundärer Rohstoff. Die Reinheit in Bezug auf Qualität und Werkstoff ist begrenzt auf die Möglichkeit einer Materialsortierung, hauptsächlich nach Optik und Herkunft, welche mit berufsüblicher Sorgfalt erfolgt. Eine Garantie der Sorten- bzw. Legierungsreinheit ist nicht möglich.

§ 3 Preise

1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern nicht das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet oder das Geschäft aufgrund anderer rechtlicher Bestimmungen von der Umsatzsteuer befreit ist.

2. Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

3. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen netto (ohne Abzug) innerhalb der Zahlungsfristen nach § 9 dieser AVB.

4. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. NOS behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

5. Dem Käufer stehen Aufrechnungsrechte nur insoweit zu, als seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von NOS anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von NOS auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist NOS nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann NOS den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

1. Die von NOS genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde oder in der Einkaufsbestätigung der NOS etwas anderes angegeben wurde.

2. Die Einhaltung von Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

3. Sofern NOS verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die NOS nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird NOS den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist NOS berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird NOS unverzüglich erstatten.

Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer von NOS, wenn ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde, weder NOS noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder NOS im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist sowie sonstige nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebs-störungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw.

4. Der Eintritt des Lieferverzugs von NOS bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

5. Wenn eine Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. NOS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jedoch jederzeit berechtigt.

§ 5 Lieferung/Gefahrenübergang/Annahmeverzug

1. Die Lieferung erfolgt - sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist - ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist.Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist NOS im Fall des Versendungskaufs berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über.Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über, oder wenn die Ware zwecks Versendung das Firmenlager von NOS bzw. das Lager von der von NOS angewiesenen Versandstelle verlassen hat.

Dies gilt auch, wenn der Transport durch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der NOS ausgeführt wird. Falls der Versand ohne Verschulden der NOS unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

3. Im Falle eines Versendungskaufs werden Transportmittel und Art der Versendung vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarung von NOS gewählt.

4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von NOS aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist NOS berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.Der Nachweis eines darüber hinausgehenden Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von NOS (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt.

§ 6 Gewichts- und Mengenermittlung

Zur Gewichts- und Mengenermittlung sind die an den Versandstellen festgestellten Gewichte bzw. Mengen maßgebend. Die Übernahme der Umschließung durch Bundesbahn, Spediteur oder Frachtführer gilt als Beweis für einwandfreie Beschaffenheit der Umschließungen.

§ 7 Mängelansprüche des Käufers/Haftung von NOS

1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

2. Grundlage der Mängelhaftung von NOS ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten Warenbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von NOS (insbesondere auf unserer Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden.

3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).

4. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist NOS hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige eines Mangels im Sinne des § 377 Abs. 1 HGB, wenn sie innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, insbesondere wenn eine Analyse erforderlich ist, sind der NOS unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall beginnt die Frist mit der Entdeckung des Mangels.

Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von drei Arbeitstagen ab Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von NOS für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.Beanstandete Ware darf nicht ohne Zustimmung von NOS entladen werden, andernfalls gilt sie als mangelfrei angenommen. Soweit sich ein Mangel erst bei oder nach Entladung herausstellt ist das Material gesondert zu lagern, andernfalls wird die Ware als mangelfrei übernommen angesehen.Im Übrigen gelten, soweit nichts anderes vereinbart wurde oder hier nichts Abweichendes geregelt ist, die branchenüblichen Regeln sowie die gesetzlichen Bestimmungen für die Beurteilung und Geltendmachung von Qualitätsmängeln.

5. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann NOS zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung) erfolgt. Das Recht von NOS, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

6. NOS ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7. Der Käufer hat NOS die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere zur Prüfung der beanstandeten Ware. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an NOS zurückzugeben.

8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt NOS, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann NOS vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

10. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe der nachstehenden Ziffern und sind im Übrigen ausgeschlossen.

11. Mängelansprüche gegen NOS stehen nur den unmittelbaren Käufern zu und sind nicht abtretbar.

12. NOS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen wenn NOS vorsätzlich oder grob fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Wesentlich ist eine Vertragspflicht im Sinne dieser AVB dann, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und wenn der Käufer auf deren Einhaltung regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

13. Soweit dem Käufer im Übrigen ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung zusteht, ist die Haftung von NOS auf Ersatz des vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schadens begrenzt.

14. Die Haftung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

15. Eine weitergehende Haftung von NOS auf Schadensersatz als in dieser Regelung vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.Entsprechendes gilt, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

16. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber NOS ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von NOS.

§ 8 Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und -zession

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von NOS gegen den Käufer aus dem Kaufvertrag und/oder jedem anderen Rechtsgrund im Zusammenhang mit einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich NOS das Eigentum an den verkauften Waren vor (nachfolgend: Vorbehaltsware).

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat NOS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die NOS gehörenden Waren erfolgen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist NOS berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; NOS ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und den Rücktritt vorzubehalten.Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf NOS diese Rechte nur geltend machen, wenn NOS dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von NOS entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei NOS als Hersteller gilt, ohne dass NOS daraus Verpflichtungen erwachsen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt NOS Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum von NOS unentgeltlich. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von NOS gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an NOS ab. NOS nimmt die Abtretung an. Die in Ziff. 2 dieser Regelung genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben NOS ermächtigt. NOS verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen NOS gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und NOS den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Ziff. 3 dieser Regelung geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann NOS verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner NOS bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist NOS in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von NOS um mehr als 10%, wird NOS auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl von NOS freigeben.

5. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zugunsten der NOS ausreichend gegen Elementarrisiken, sowie gegen Diebstahl zu versichern.

6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehalts- bzw. Sicherungsware wird der Käufer auf das Eigentum der NOS hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit NOS Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, NOS die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klage zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.

7. Im Falle der endgültigen Rücknahme ist die NOS berechtigt, bei der Gutschrifterteilung, ohne weitere Nachweise, einen Pauschalabschlag von 25 % vorzunehmen. Weiterer Schadensersatz bleibt vorbehalten.8. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn die einzelnen Forderungen der NOS in eine laufende Rechnung aufgenommen werden.9. Zahlungen mittels Wechsel bzw. Scheck werden nur zahlungshalber angenommen, der vereinbarte Eigentumsvorbehalt bleibt hiervon unberührt. Im Scheck-Wechsel-Geschäft bleibt der Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der letzte Wechsel eingelöst ist.

§ 9 Zahlungen

1. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware, jedoch nicht später als 30 Tage nach Leistungsbewirkung durch NOS. NOS ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt NOS spätestens mit der Auftragsbestätigung.

2. Im Falle der Vereinbarung eines Zahlungsziels gilt für dessen Berechnung, wie auch für etwaige Zinsberechnungen, der Tag der Lieferung als Stichtag. Jede Bestellung gilt hinsichtlich der Zahlung als ein Geschäft für sich. Bei Sukzessivlieferungen gilt vorstehendes für jede einzelne Lieferung.

3. NOS ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so ist NOS berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn NOS über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltlos und endgültig eingelöst wurde.

5. Zahlungen mittels Wechsel bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von NOS. Sämtliche Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Entgegennahme von Wechseln bedeutet nicht eine Stundung der zugrundeliegenden Forderung.

6. Barzahlungen haben gegenüber NOS nur befreiende Wirkung soweit sie an Personen geleistet werden, die mit schriftlicher Inkassovollmacht ausgestattet sind.

7. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ein Wechsel zu Protest geht oder NOS andere Umstände belastet werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist NOS berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. NOS ist in diesem Fall außerdem berechtigt, angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.

§ 10 Datenschutz

NOS informiert darüber, dass von Ansprechpartnern bei den jeweiligen Käufer Personendaten, wie: Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail Adressen, Zustelladresse und Funktion im Unternehmen, erfasst und gespeichert werden. Zweck für die Erfassung ist die Erfüllung vertraglicher Pflichten von NOS gegenüber dem jeweiligen Käufer sowie die Erfüllung rechtlicher Pflichten. Die Rechtsgrundlage bilden Art. 6 Abs. 1 lit. b) bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung).

Verantwortlicher für die Datenerhebung ist NOS, vertreten durch die Nord-Schrott Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch deren Geschäftsführer. Datenschutzbeauftragter ist Herr Joachim Harms-Abildgaard (datenschutz(at)nord-schrott.de). Empfänger der Daten ist NOS.Die Daten werden für die Dauer der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert. Die betroffene Person hat einen Auskunftsanspruch gegenüber NOS zu den personenbezogenen Daten.

Außerdem stehen ihr Ansprüche auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung zu. Weiterhin stehen ihr Rechte auf Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie auf Datenübertragbarkeit zu. Sie hat ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde.

Die Bereitstellung der personenbezogenen Daten ist gesetzlich erforderlich, soweit die vertragsgegenständlichen Materialien grenzüberschreitend verbracht und im Rahmen der Verbringung Angaben zu einer Kontaktperson bei dem Käufer erforderlich sind, oder soweit NOS die vertragsgegenständlichen Materialien bar bezahlt und aus Gründen des Geldwäschegesetzes zu einer Identitätsprüfung verpflichtet ist. Im Übrigen ist die Bereitstellung der Daten für einen Vertragsabschluss erforderlich, um die Koordination von Lieferungen von Lieferanten oder an Käufer zu gewährleisten.

Die gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse verpflichten nicht die betroffene Person selbst, sondern NOS. Ohne eine Bereitstellung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person wäre im Falle gesetzlicher Verpflichtungen zu den Angaben die Erfüllung der vertraglichen Pflichten rechtlich nicht zulässig und NOS würde eine vertragliche Verbindung nicht eingehen.Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

Das gilt nicht, wenn die Entscheidung für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und NOS erforderliche ist, oder wenn die Entscheidung aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedsstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten, oder mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

Die Zulässigkeit von Entscheidungen, die auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung - einschließlich Profiling - besteht auch dann nicht, wenn sie auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung beruhen, sofern nicht Art. 9 Abs. 2 lit. a) oder g) gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.

§ 11 Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen NOS und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

2. Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Flensburg.

NOS ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

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